Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 5: Erbrecht
- Abschnitt 9: Erbschaftskauf
§ 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile
Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.