Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
- Titel 2: Willenserklärung
§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. ²Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.