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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 1: Allgemeiner Teil
    • Abschnitt 6: Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

§ 228 Notstand

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. ²Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.