Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 7: Sicherheitsleistung
§ 237 Bewegliche Sachen
Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. ²Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.