Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
§ 146 Erlöschen des Antrags
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.