Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
- Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
- Titel 1: Kauf, Tausch
- Untertitel 2: Besondere Arten des Kaufs
§ 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.