Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung.²Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Personen
Titel 1: Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer