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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 5: Erbrecht
    • Abschnitt 5: Pflichtteil

§ 2337 Verzeihung

Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. ²Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.