Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§ 877 Rechtsänderungen
Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.