Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 5: Verjährung
- Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung
§ 217 Verjährung von Nebenleistungen
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.