Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
- Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
§ 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. ²Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.