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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 4: Familienrecht
    • Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
      • Titel 6: Eheliches Güterrecht
        • Untertitel 3: Güterrechtsregister

§ 1560 Antrag auf Eintragung

Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. ²Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.