Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 4: Familienrecht
- Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Titel 1: Vormundschaft
- Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft
§ 1775 Mehrere Vormünder
Das Familiengericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. ²Im Übrigen soll das Familiengericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.