(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken.²Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Personen
Titel 1: Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer