Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern
Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. ²Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.