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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 1: Allgemeiner Teil
    • Abschnitt 6: Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

§ 226 Schikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.