Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 1: Personen
- Titel 2: Juristische Personen
- Untertitel 1: Vereine
- Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 38 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. ²Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.