Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1232 Nachstehende Pfandgläubiger
Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. ²Ist er nicht im Besitz des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkauf durch einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen.