Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 5: Erbrecht
- Abschnitt 3: Testament
- Titel 6: Testamentsvollstrecker
§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.