(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden.²Er bedarf der notariellen Beurkundung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Personen
Titel 1: Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer