Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 4: Familienrecht
- Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
- Titel 6: Eheliches Güterrecht
- Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht
- Kapitel 3: Gütergemeinschaft
- Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§ 1518 Zwingendes Recht
Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, können von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag getroffen werden. ²Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt unberührt.