Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 5: Erbrecht
- Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
- Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§ 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.