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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 1: Allgemeiner Teil
    • Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
      • Titel 2: Willenserklärung

§ 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. ²Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.