Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 1: Personen
- Titel 1: Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§ 11 Wohnsitz des Kindes
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. ²Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. ³Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.