Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 4: Dienstbarkeiten
- Titel 2: Nießbrauch
- Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten
§ 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.