Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 4: Dienstbarkeiten
- Titel 1: Grunddienstbarkeiten
§ 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. ²Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.