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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
    • Abschnitt 2: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 306a Umgehungsverbot

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.