Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 1: Personen
- Titel 2: Juristische Personen
- Untertitel 1: Vereine
- Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 35 Sonderrechte
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.