Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 2: Sachen und Tiere
§ 90a Tiere
Tiere sind keine Sachen. ²Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. ³Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.