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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 4: Familienrecht
    • Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
      • Titel 2: Eingehung der Ehe
        • Untertitel 2: Eheverbote

§ 1307 Verwandtschaft

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. ²Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.