Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§ 884 Wirkung gegenüber Erben
Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.