Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung
Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. ²Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.