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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 4: Familienrecht
    • Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
      • Titel 6: Eheliches Güterrecht
        • Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht
          • Kapitel 3: Gütergemeinschaft
            • Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten

§ 1429 Notverwaltungsrecht

Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. ²Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.