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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 4: Familienrecht
    • Abschnitt 2: Verwandtschaft
      • Titel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1589 Verwandtschaft

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. ²Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. ³Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)