Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 1: Personen
- Titel 2: Juristische Personen
- Untertitel 1: Vereine
- Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 34 Ausschluss vom Stimmrecht
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.