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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 1: Allgemeiner Teil
    • Abschnitt 1: Personen
      • Titel 2: Juristische Personen
        • Untertitel 1: Vereine
          • Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 34 Ausschluss vom Stimmrecht

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.