Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 4: Dienstbarkeiten
- Titel 3: Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
§ 1091 Umfang
Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.