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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 4: Familienrecht
    • Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
      • Titel 1: Vormundschaft
        • Untertitel 2: Führung der Vormundschaft

§ 1836d Mittellosigkeit des Mündels

Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
1.
nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
2.
nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
aufbringen kann.