Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 3: Eigentum
- Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
§ 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge
Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.