Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 1: Personen
- Titel 2: Juristische Personen
- Untertitel 1: Vereine
- Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 51 Sperrjahr
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.