Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 5: Erbrecht
- Abschnitt 9: Erbschaftskauf
§ 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. ²Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.