freiRecht
Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
    • Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse
      • Titel 3: Aufrechnung

§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.