Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 4: Familienrecht
- Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
- Titel 6: Eheliches Güterrecht
- Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht
§ 1373 Zugewinn
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.