Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
- Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse
§ 520 Erlöschen eines Rentenversprechens
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.