Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 5: Erbrecht
- Abschnitt 3: Testament
- Titel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.