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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 4: Familienrecht
    • Abschnitt 2: Verwandtschaft
      • Titel 5: Elterliche Sorge

§ 1631c Verbot der Sterilisation

Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. ²Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. ³§ 1909 findet keine Anwendung.