Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld
- Untertitel 2: Rentenschuld
§ 1203 Zulässige Umwandlungen
Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. ²Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.