Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
- Titel 2: Willenserklärung
§ 133 Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.