Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 5: Erbrecht
- Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
- Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Untertitel 4: Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§ 1999 Mitteilung an das Gericht
Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. ²Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.