Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 5: Erbrecht
- Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
- Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Untertitel 4: Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§ 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung
Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. ²Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. ³Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.