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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 5: Erbrecht
    • Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
      • Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
        • Untertitel 4: Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

§ 1994 Inventarfrist

(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. ²Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. ²Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.