freiRecht
Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 3: Sachenrecht
    • Abschnitt 6: Reallasten

§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter

Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung.